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Beitragsseiten

Art. 61 Meldepflicht
1 Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche
und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt,
unverzüglich einem Tierarzt zu melden.
1bis Ebenso sind umgestandene Klauentiere, ausgenommen Tiere der Rindergattung,
der vom Kanton bezeichneten Stelle zu melden.
2 Der Meldepflicht unterstehen auch die Viehinspektoren, Fachassistenten, Mitarbeiter
der Tiergesundheitsdienste und der Kontrolle der Primärproduktion, Besamungstechniker,
Wasenmeister, das Schlachtpersonal sowie die Polizei- und Zollfunktionäre.
3 Bienenseuchen oder der Verdacht auf solche sind dem Bieneninspektor zu melden.
4 Die privaten Eigentümer, die Pächter von Fischereirechten und die Organe der
Fischereiaufsicht sind verpflichtet, den Verdacht und den Ausbruch einer Fischseuche
unverzüglich der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle zu
melden.
5 Untersuchungslaboratorien, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf
deren Vorhandensein hegen, melden dies dem für den Bestand zuständigen Kantonstierarzt.

 

 

Phänologie


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