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vom 27. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2011)

 


Art. 4 Zu bekämpfende Seuchen
Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
...
o. Faulbrut der Bienen;
p. Sauerbrut der Bienen;
...


Art. 5 Zu überwachende Seuchen
Als zu überwachende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
...
u.16 Milbenkrankheiten der Bienen (Varroa destructor, Acarapis woodi und Tropilaelaps
spp.);
ubis.17 Befall mit dem kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida);
...

 

 


Art. 6 Begriffe und Abkürzungen
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
...
d.22 Zentrum für Bienenforschung: Zentrum für Bienenforschung der Forschungsanstalt
Agroscope Liebefeld-Posieux ALP;
...

 

 


Art. 18a94 Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden, Hausgeflügel, Fischen oder Bienen
1 Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Equiden, Hausgeflügel oder
Fische, ausgenommen Zierfische, gehalten werden. Sie bezeichnen dazu eine Stelle,
die folgende Daten erhebt:
a. den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b. die Standortadresse und die Koordinaten der Tierhaltungen;
c. bei Hausgeflügel: die Geflügelarten und die Haltungsform (ohne Auslauf,
Auslauf mit Aussenklimabereich, Auslauf ins Freie);
d. bei Zuchtgeflügel: die Nutzungsrichtung (Elterntiere Legelinien, Elterntiere
Mastlinien);
e. bei Fischen: die gehaltenen Fischarten;
f. gegebenenfalls die der Tierhaltung vom Betreiber der Tierverkehr-
Datenbank zugeteilte Nummer.
2 Die Kantone erfassen alle besetzten und unbesetzten Bienenstände. Sie bezeichnen
dazu eine Stelle, die den Namen und die Adresse des Imkers sowie die Anzahl, den
Standort und die Koordinaten aller Bienenstände erhebt.
3 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen eine
neue Tierhaltung, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung
zu melden.
4 Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jeder Tierhaltung mit Equiden,
Hausgeflügel oder Fischen sowie jedem Imker und jedem Bienenstand eine Identifikationsnummer
zu.
5 Die kantonale Stelle übermittelt die Daten und die damit verbundenen Mutationen
dem Bundesamt für Landwirtschaft elektronisch.
6 Das Bundesamt für Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt
Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1, 2 und 4.

 


Art. 19a95 Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens
Bienenstände sind von aussen gut sichtbar mit der kantonalen Identifikationsnummer
zu kennzeichnen.
2 Bevor Bienen in einen anderen Inspektionskreis verbracht werden, muss der Imker
dies dem Bieneninspektor des alten sowie des neuen Standorts melden. Der Bieneninspektor
des alten Standorts führt nötigenfalls eine Gesundheitskontrolle durch. Das
Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstationen muss nicht gemeldet werden.

 

 


Art. 20 Bestandeskontrolle
1 Eine Bestandeskontrolle hat zu führen:
a. wer mit Geflügel und Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt;
b. wer Bienenvölker hält, kauft, verkauft oder verstellt.
2 In die Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge einzutragen. Bei Bienen sind
zusätzlich die Standorte der Völker und die Verstelldaten festzuhalten.97
3 Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und
der Lebensmittelgesetzgebung ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Bestandeskontrolle
zu gewähren.98
4 Die Bestandeskontrollen sind während drei Jahren aufzubewahren.99

 

 


Art. 39 Tierische Stoffe Abschnitt: Honig
1 Personen und Firmen, die gewerbsmässig Honig verarbeiten, abfüllen, transportieren,
lagern sowie an- und verkaufen, haben dafür zu sorgen, dass Bienen keinen
Zugang zum Honig finden. Sie achten insbesondere darauf, dass keine leeren Honiggebinde
im Freien deponiert werden.
2 Für die Herstellung von Bienenfuttermitteln, die gehandelt werden, darf nur Honig
verwendet werden, der als frei von Sporen des Faulbruterregers Paenibacillus larvae
befunden worden ist.

 

 


Art. 59 Bekämpfungsmassnahmen: Allgemeine Pflichten der Tierhalter
1 Tierhalter haben die Tiere ordnungsgemäss zu warten und zu pflegen und die Vorkehren
zu treffen, um sie gesund zu erhalten.
2 Sie haben die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung von Massnahmen
in ihren Beständen, wie Überwachung und Untersuchung der Tiere, Registrierung
und Kennzeichnung, Impfung, Verlad und Tötung, zu unterstützen und das dafür
notwendige Material, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen. Für ihre Mithilfe
haben sie keinen Entschädigungsanspruch.146
3 Imker haben sowohl die besetzten als auch die unbesetzten Bienenstände ordnungsgemäss
zu warten und alle Vorkehrungen zu treffen, damit von den Bienenständen
keine Seuchengefahr ausgeht.

 

 


Art. 61 Meldepflicht
1 Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche
und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt,
unverzüglich einem Tierarzt zu melden.
1bis Ebenso sind umgestandene Klauentiere, ausgenommen Tiere der Rindergattung,
der vom Kanton bezeichneten Stelle zu melden.
2 Der Meldepflicht unterstehen auch die Viehinspektoren, Fachassistenten, Mitarbeiter
der Tiergesundheitsdienste und der Kontrolle der Primärproduktion, Besamungstechniker,
Wasenmeister, das Schlachtpersonal sowie die Polizei- und Zollfunktionäre.
3 Bienenseuchen oder der Verdacht auf solche sind dem Bieneninspektor zu melden.
4 Die privaten Eigentümer, die Pächter von Fischereirechten und die Organe der
Fischereiaufsicht sind verpflichtet, den Verdacht und den Ausbruch einer Fischseuche
unverzüglich der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle zu
melden.
5 Untersuchungslaboratorien, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf
deren Vorhandensein hegen, melden dies dem für den Bestand zuständigen Kantonstierarzt.

 

 


Art. 63 Erste Massnahmen seuchenpolizeilicher Organe
Der amtliche Tierarzt, der Fachassistent, der Bieneninspektor oder die Organe der
Fischereiaufsicht, denen ein Seuchenausbruch oder Seuchenverdacht gemeldet
wird:150
a. nehmen unverzüglich eine klinische Untersuchung und die Entnahme von
Probematerial zur Sicherung der Diagnose durch ein Untersuchungslaboratorium
vor;
b. treffen bei Feststellung einer Seuche oder Bestätigung des Seuchenverdachts
die notwendigen Massnahmen;
c. stellen Nachforschungen über den Tier-, Personen- und Warenverkehr an,
um die Infektionsquelle zu ermitteln und mögliche Verschleppungen festzustellen;
diese Erhebungen umfassen in der Regel die Inkubationszeit, nötigenfalls
auch einen längeren Zeitraum;
d. erstatten dem Kantonstierarzt Meldung über Seuchenverdacht oder -ausbruch,
über die Ergebnisse ihrer Nachforschungen sowie über getroffene
Massnahmen; bei hochansteckenden Seuchen melden sie dies unverzüglich
telefonisch.

 

 


Art. 65 Tierseuchenbericht
1 Der Kantonstierarzt erstattet dem Bundesamt jede Woche Bericht über alle im
Kantonsgebiet festgestellten Seuchenfälle, die Ergebnisse der Abklärungen von
Verdachtsfällen und die Anzahl der gesperrten Bestände sowie über besondere Vorkommnisse
betreffend die Tiergesundheit.
2 Er gibt die Ergebnisse der angeordneten Kontrollen und Untersuchungen in das
zentrale Informationssystem (Art. 65a) ein und berichtet dem Bundesamt auf Verlangen
über die angeordneten Massnahmen.
3 Das Bundesamt veröffentlicht die Seuchenmeldungen der Kantone in seinem
amtlichen Mitteilungsorgan. Dieses wird den für die Tierseuchenbekämpfung
zuständigen Kantons- und Bezirksbehörden, den für die Jagd und Fischerei zuständigen
kantonalen Stellen, den Viehinspektoren, den Bieneninspektoren, den amtlichen
Tierärzten sowie auf Verlangen den übrigen Tierärzten unentgeltlich zugestellt

 

 


Art. 65a Elektronische Erfassung der Tierseuchenberichte
1 Die Tierseuchenberichte nach Artikel 65 und die Ergebnisse der weiteren amtlichen
Kontrollen aus dem Vollzug des Tierseuchengesetzes werden in einem zentralen
Informationssystem erfasst.
2 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Eingaben in das
zentrale Informationssystem und die Auswertung der Daten.

 

 


Art. 73 Grundsätze (Reinigung, Desinfektion und Entwesung)
1 Der amtliche Tierarzt oder der Bieneninspektor ordnet die Reinigung und Desinfektion
sowie im Bedarfsfall eine Entwesung an. Er beaufsichtigt die Arbeiten und
stellt sicher, dass die Personen, die diese Arbeiten durchführen, über das notwendige
Fachwissen verfügen.160
2 Bei hochansteckenden Tierseuchen ist in der Regel vor der Reinigung eine Vordesinfektion
anzuordnen.
3 Reinigung und Desinfektion erstrecken sich auf alle Örtlichkeiten, Gerätschaften
und Transportmittel, die mit dem Ansteckungsstoff in Berührung gekommen sind,
sofern sie nicht zweckmässiger vernichtet werden.
4 Alle für die Reinigung und die Desinfektion verwendeten Flüssigkeiten sind möglichst
in die Jauchegrube einzuleiten. Sie dürfen nur ins Abwasser eingeleitet werden,
wenn nach Absprache mit den Verantwortlichen der Abwasserreinigungsanlage
feststeht, dass diese dadurch nicht beeinträchtigt wird.

 


Art. 74 Zuständigkeiten
1 Für die amtlich angeordneten Desinfektionen dürfen nur Mittel angewandt werden,
die nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005161 in Verkehr gebracht
werden dürfen.162
2 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Reinigung, Desinfektion
und Entwesung sowie über die bei den einzelnen Seuchen einzusetzenden Desinfektionsmittel.
3 Der Kanton stellt die Desinfektionsmittel für die amtlich angeordneten Desinfektionen
zur Verfügung.
4 Die Tierhalter haben nach Anordnung des amtlichen Tierarztes oder Bieneninspektors
die Reinigung und Desinfektion vorzunehmen und ihr Personal sowie das
vorhandene Material zur Verfügung zu stellen. Sofern nicht genügend Personal zur
Verfügung steht, hat das zuständige Gemeinwesen für das notwendige Hilfspersonal
zu sorgen.163
5 Die Kantone können namentlich im Fall von hochansteckenden Seuchen spezialisierte
Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion beauftragen und die Tierhalter
an den Kosten beteiligen.

 

 

Art. 75 Amtliche Schätzung (Entschädigung für Tierverluste)
1 Die amtliche Schätzung der Tiere ist soweit möglich vor der Schlachtung oder
Tötung der Tiere durchzuführen.
2 Die Schätzung erfolgt nach den Richtlinien des Bundesamtes. Massgebend sind der
Schlacht-, Nutz- und Zuchtwert.
3 Der Schätzungswert darf die folgenden Höchstansätze nicht überschreiten:
...
i.170 Bienenvolk             170.–
...

 


Art. 269 Diagnose (15. Abschnitt: Faulbrut der Bienen)
Faulbrut der Bienen liegt vor, wenn in der erkrankten Brut Paenibacillus larvae
nachgewiesen wurde.


Art. 270 Verdachtsfall

Besteht Verdacht auf Faulbrut der Bienen, hat der Bieneninspektor Probematerial
zur Untersuchung auf Paenibacillus larvae an ein Untersuchungslaboratorium einzusenden.


Art. 271 Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Faulbrut der Bienen auf dem verseuchten
Stand an, dass:
a. sämtliche Völker vom Bieneninspektor unverzüglich untersucht werden;
b. alle Völker und deren Waben oder die erkrankten und verdächtigen Völker
innert zehn Tagen nach den Anweisungen des Bieneninspektors vernichtet
werden;
c. Honig nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder zu diesem Zweck verkauft
wird;
d. alte Waben, Wachs und Honig nach den Anweisungen des Bieneninspektors
verwertet werden;
e. die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert werden.

 

Er legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor ein Sperrgebiet
fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 2 km vom verseuchten Stand
erfasst. Bei der Festlegung des Gebiets sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen,
insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse
wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen.277
2 Im Sperrgebiet gilt:278
a. Jedes Anbieten, Verstellen, Ein- und Ausführen von Bienen und Waben ist
verboten. Gerätschaften dürfen nur nach Reinigung und Desinfektion in
einen anderen Bienenstand verbracht werden.
b. Der Bieneninspektor kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt Transporte
von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und die Einfuhr von Bienen
unter sichernden Massnahmen bewilligen.
c. Der Bieneninspektor führt innert 30 Tagen eine Kontrolle sämtlicher Völker
des Sperrgebietes auf Faulbrut der Bienen durch.
3 Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf:
a. 30 Tage nach der Vernichtung aller Bienenvölker und Waben des verseuchten
Standes, sofern die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert
worden sind, und die Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Verdacht
erbracht haben;
b. 60 Tage nach der Vernichtung der erkrankten und verdächtigen Völker,
sofern weder die Nachkontrolle des befallenen Standes noch die Kontrollen
im Sperrgebiet einen neuen Verdacht erbracht haben.
4 Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr nach
den Anweisungen des Bieneninspektors nachkontrolliert werden.


Art. 271a Vorschriften zur Bekämpfung der Faulbrut
Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung
Vorschriften technischer Art zur Bekämpfung der Faulbrut der Bienen erlassen, die
insbesondere die Massnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung, die
diagnostischen Untersuchungen, die Reinigung und Desinfektion sowie die Nachkontrollen
regeln.


Art. 272 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes werden nicht entschädigt.

 


Art. 273 Bekämpfung (16. Abschnitt: Sauerbrut der Bienen)
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Sauerbrut der Bienen auf dem
verseuchten Stand an, dass:
a. sämtliche Völker vom Bieneninspektor unverzüglich untersucht werden;
b. keine Bienen und Waben verstellt werden;
c. alle Völker und deren Waben oder die erkrankten und verdächtigen Völker
innert zehn Tagen nach den Anweisungen des Bieneninspektors vernichtet
werden;
d. Honig nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder zu diesem Zweck verkauft
wird;
e. die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert werden.
2 Er legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor ein Sperrgebiet
fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 1 km vom verseuchten Stand
erfasst. Bei der Festlegung des Gebiets sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen,
insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse
wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen.
3 Im Sperrgebiet gilt:
a. Jedes Anbieten, Verstellen, Ein- und Ausführen von Bienen und Waben ist
verboten. Gerätschaften dürfen nur nach Reinigung und Desinfektion in
einen anderen Bienenstand verbracht werden.
b. Der Bieneninspektor kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt Transporte
von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und die Einfuhr von Bienen
unter sichernden Massnahmen bewilligen.
4 Der Bieneninspektor ordnet die Verwertung von alten Waben, Wachs und Honig
an.
5 Er kontrolliert sämtliche Völker des Sperrgebietes innert 30 Tagen auf Sauerbrut
der Bienen.
6 Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf:
a. 30 Tage nach der Vernichtung aller Bienenvölker und Waben des verseuchten
Standes, sofern die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert
worden sind und die Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Verdacht
erbracht haben;
b. 60 Tage nach der Vernichtung der erkrankten und verdächtigen Völker,
sofern weder die Nachkontrolle des befallenen Standes noch die Kontrollen
im Sperrgebiet einen neuen Verdacht erbracht haben.
7 Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr nach
den Anweisungen des Bieneninspektors nachkontrolliert werden.


Art. 273a Vorschriften zur Bekämpfung der Sauerbrut
Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung
Vorschriften technischer Art zur Bekämpfung der Sauerbrut der Bienen erlassen, die
insbesondere die Massnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung, die
diagnostischen Untersuchungen, die Reinigung und Desinfektion sowie die Nachkontrollen
regeln.


Art. 274 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes werden nicht
entschädigt.


Art. 291 Zu überwachende Seuchen
1 Untersuchungslaboratorien, Tierärzte, Bieneninspektoren sowie Organe der Fischereiaufsicht,
die Verdacht auf eine der in Artikel 5 aufgeführten Seuchen hegen oder
deren Vorhandensein feststellen, melden dies dem Kantonstierarzt. Die übrigen
Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen (Art. 61–64) finden keine
Anwendung.
2 Das Bundesamt und der Kantonstierarzt können anordnen, dass die Verdachtsfälle
abgeklärt werden.
3 Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt die Bekämpfung
oder Ausrottung einer in den Artikeln 2–4 nicht aufgeführten und in der Schweiz
zum ersten Mal diagnostizierten Seuche anordnen, wenn dafür ein gesundheitliches
oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht.


Art. 308 Bieneninspektor
Die Kantone teilen ihr Gebiet in Bieneninspektionskreise ein. Sie bezeichnen die
nötige Anzahl Bieneninspektoren, weisen ihnen ihr Tätigkeitsgebiet zu und regeln
ihre Stellvertretung.

 

 


Art. 309 Aufgaben des Bieneninspektors
1 Der Bieneninspektor vollzieht unter Leitung des Kantonstierarztes die Vorschriften
zur Bekämpfung der Bienenseuchen.
2 Er führt ein Verzeichnis über die Standorte der Bienenvölker in seinem Kreis.

 

 


Art. 310 Ausbildung und Fähigkeitsausweis für Bieneninspektoren
1 Die Kantone führen zur Ausbildung der Bieneninspektoren und ihrer Stellvertreter
in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Bienenforschung Instruktions- und Ergänzungskurse
durch.322
2 Nach Absolvierung der Instruktionskurse sind den Bieneninspektoren und ihren
Stellvertretern kantonale Fähigkeitsausweise auszustellen, wenn sie sich in der Prüfung
über hinreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten ausgewiesen haben:
a. einschlägige Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung;
b. Wesen und Merkmale der Bienenseuchen sowie Massnahmen zu deren
Bekämpfung;
c. Abfassung kurzer Berichte.
3 Der Fähigkeitsausweis ist von der zuständigen kantonalen Stelle zu entziehen,
wenn sein Inhaber ohne triftige Gründe einem Ergänzungskurs ferngeblieben ist
oder sich für seine Aufgabe nicht mehr eignet.
4 Für die Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter ist die Teilnahme an den Instruktions-
und Ergänzungskursen obligatorisch.

 

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