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Art. 273 Bekämpfung (16. Abschnitt: Sauerbrut der Bienen)
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Sauerbrut der Bienen auf dem
verseuchten Stand an, dass:
a. sämtliche Völker vom Bieneninspektor unverzüglich untersucht werden;
b. keine Bienen und Waben verstellt werden;
c. alle Völker und deren Waben oder die erkrankten und verdächtigen Völker
innert zehn Tagen nach den Anweisungen des Bieneninspektors vernichtet
werden;
d. Honig nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder zu diesem Zweck verkauft
wird;
e. die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert werden.
2 Er legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor ein Sperrgebiet
fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 1 km vom verseuchten Stand
erfasst. Bei der Festlegung des Gebiets sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen,
insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse
wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen.
3 Im Sperrgebiet gilt:
a. Jedes Anbieten, Verstellen, Ein- und Ausführen von Bienen und Waben ist
verboten. Gerätschaften dürfen nur nach Reinigung und Desinfektion in
einen anderen Bienenstand verbracht werden.
b. Der Bieneninspektor kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt Transporte
von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und die Einfuhr von Bienen
unter sichernden Massnahmen bewilligen.
4 Der Bieneninspektor ordnet die Verwertung von alten Waben, Wachs und Honig
an.
5 Er kontrolliert sämtliche Völker des Sperrgebietes innert 30 Tagen auf Sauerbrut
der Bienen.
6 Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf:
a. 30 Tage nach der Vernichtung aller Bienenvölker und Waben des verseuchten
Standes, sofern die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert
worden sind und die Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Verdacht
erbracht haben;
b. 60 Tage nach der Vernichtung der erkrankten und verdächtigen Völker,
sofern weder die Nachkontrolle des befallenen Standes noch die Kontrollen
im Sperrgebiet einen neuen Verdacht erbracht haben.
7 Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr nach
den Anweisungen des Bieneninspektors nachkontrolliert werden.

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