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Art. 310 Ausbildung und Fähigkeitsausweis für Bieneninspektoren
1 Die Kantone führen zur Ausbildung der Bieneninspektoren und ihrer Stellvertreter
in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Bienenforschung Instruktions- und Ergänzungskurse
durch.322
2 Nach Absolvierung der Instruktionskurse sind den Bieneninspektoren und ihren
Stellvertretern kantonale Fähigkeitsausweise auszustellen, wenn sie sich in der Prüfung
über hinreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten ausgewiesen haben:
a. einschlägige Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung;
b. Wesen und Merkmale der Bienenseuchen sowie Massnahmen zu deren
Bekämpfung;
c. Abfassung kurzer Berichte.
3 Der Fähigkeitsausweis ist von der zuständigen kantonalen Stelle zu entziehen,
wenn sein Inhaber ohne triftige Gründe einem Ergänzungskurs ferngeblieben ist
oder sich für seine Aufgabe nicht mehr eignet.
4 Für die Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter ist die Teilnahme an den Instruktions-
und Ergänzungskursen obligatorisch.