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Art. 74 Zuständigkeiten
1 Für die amtlich angeordneten Desinfektionen dürfen nur Mittel angewandt werden,
die nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005161 in Verkehr gebracht
werden dürfen.162
2 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Reinigung, Desinfektion
und Entwesung sowie über die bei den einzelnen Seuchen einzusetzenden Desinfektionsmittel.
3 Der Kanton stellt die Desinfektionsmittel für die amtlich angeordneten Desinfektionen
zur Verfügung.
4 Die Tierhalter haben nach Anordnung des amtlichen Tierarztes oder Bieneninspektors
die Reinigung und Desinfektion vorzunehmen und ihr Personal sowie das
vorhandene Material zur Verfügung zu stellen. Sofern nicht genügend Personal zur
Verfügung steht, hat das zuständige Gemeinwesen für das notwendige Hilfspersonal
zu sorgen.163
5 Die Kantone können namentlich im Fall von hochansteckenden Seuchen spezialisierte
Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion beauftragen und die Tierhalter
an den Kosten beteiligen.

 

 

Art. 75 Amtliche Schätzung (Entschädigung für Tierverluste)
1 Die amtliche Schätzung der Tiere ist soweit möglich vor der Schlachtung oder
Tötung der Tiere durchzuführen.
2 Die Schätzung erfolgt nach den Richtlinien des Bundesamtes. Massgebend sind der
Schlacht-, Nutz- und Zuchtwert.
3 Der Schätzungswert darf die folgenden Höchstansätze nicht überschreiten:
...
i.170 Bienenvolk             170.–
...

 

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