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Die Verordnung sieht vor, dass Futtermittel und Rohstoffe überwiegend aus Berggebieten stammen müssen. So müssen sich Tiere gemäss dem Pressedient AIZ mindestens während den zwei letzten Dritteln ihres Lebens in den Bergen aufgehalten haben. Werden Tiere im Winter im Tal versorgt, ist es mindestens ein Viertel, den sie in alpinen Regionen verbracht haben müssen.

Auch sollen die Rohstoffe in Berggebieten verarbeitet werden, in Ausnahmefällen kann die Veredelung jedoch bis zu 30km ausserhalb der alpinen Regionen stattfinden.

Bezüglich Futter gilt allgemein, dass mindestens die Hälfte von Berggebieten kommen sollte, wobei bei Rindern ein Mindesttrockenmasseanteil von 60%, bei Schweinen von 25%, gilt.

Honig darf als „Bergprodukt“ vermarktet werden, wenn Nektar und Pollen aus höheren Lagen stammen. Zutaten wie Kräuter und Zucker dürfen aus tieferen Lagen kommen, wenn sie nicht mehr als 50% des Produktgewichtes ausmachen.  

Auch in der Schweiz hat der Bund kürzlich ein Gütesiegel für Alp- und Bergprodukte geschaffen, das ab Juli 2014 verwendet werden darf.

EU legt Standards für „Bergprodukte“ fest
EU legt Standards für „Bergprodukte“ fest

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UMFHA - Manuka
Official Unique Manuka Factor Honey Association (UMFHA)
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