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Art. 11
25 Sorgfalts- und Meldepflicht
1 Personen, die Tiere halten, betreuen, behandeln, Kontrollen in Tierbeständen
durchführen oder sonst wie Zutritt zu Tierbeständen haben,
müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit und ihrer Möglichkeiten dafür
sorgen, dass die Tiere keiner Gefährdung durch Tierseuchen ausgesetzt
werden.
2 Sie sind verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige
Erscheinungen unverzüglich einem Tierarzt, bei Bienenseuchen
dem Bieneninspektor, zu melden und alle Vorkehren zu treffen,
um eine Übertragung auf andere Tiere zu verhindern. Dieser Meldepflicht
unterstehen auch Viehinspektoren, amtliche Fachassistenten,
Metzger, Wasenmeister sowie die Polizei- und Zollorgane.
3 Für Tierärzte, Untersuchungsinstitute und Bieneninspektoren besteht
eine Meldepflicht an die zuständige kantonale Stelle, welche die
Meldung an die Kantons- und Gemeindebehörden weiterleitet. Tierärzte
und Bieneninspektoren treffen unverzüglich alle notwendigen
Massnahmen, um die Verschleppung der Seuche zu verhindern.