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vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2011)


Art. 700 Wegschaffung zugeführter Sachen u. dgl.

1 Werden Sachen durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt
oder zufällige Ereignisse auf ein fremdes Grundstück gebracht,
oder geraten Tiere, wie Gross- und Kleinvieh, Bienenschwärme,
Geflügel und Fische auf fremden Boden, so hat der Grundeigentümer
dem Berechtigten deren Aufsuchung und Wegschaffung zu gestatten.
2 Für den hieraus entstehenden Schaden kann er Ersatz verlangen und
hat hiefür an diesen Sachen ein Retentionsrecht.

 


Art. 719 Herrenlos werdende Tiere

1 Gefangene Tiere werden herrenlos, wenn sie die Freiheit wieder
erlangen und ihr Eigentümer ihnen nicht unverzüglich und ununterbrochen
nachforscht und sie wieder einzufangen bemüht ist.
2 Gezähmte Tiere werden herrenlos, sobald sie wieder in den Zustand
der Wildheit geraten und nicht mehr zu ihrem Herrn zurückkehren.
3 Bienenschwärme werden dadurch, dass sie auf fremden Boden
gelangen, nicht herrenlos.


Art. 725 IV. Zuführung

1 Werden jemandem durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere
Naturgewalt oder zufällige Ereignisse bewegliche Sachen zugeführt,
oder geraten fremde Tiere in seinen Gewahrsam, so hat er die Rechte
und Pflichten eines Finders.
2 Fliegt ein Bienenschwarm in einen fremden bevölkerten Bienenstock,
so fällt er ohne Entschädigungspflicht dem Eigentümer dieses
Stockes zu.

Phänologie

Bienen halten in der…
european green capital, citybienen, Stadtbienen, Hamburg
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